Datenschutz: Spur im Netz

Das Bundesverfassungsgericht begrenzt endlich den Abruf von Bestandsdaten – wie Anschrift oder Bankverbindung.

Mit seinem Beschluss zum Schutz der sogenannten Bestandsdaten vor einem nahezu unbegrenzten Abruf durch die Sicherheitsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht wieder einmal daran erinnert: Harmlose Daten gibt es nicht in der Welt des Internets.

Gewiss, welcher Name, welche Anschrift oder Bankverbindung sich etwa hinter einer Handynummer verbirgt, gewährt Nachrichtendiensten und Strafverfolgern noch keinen intimen Einblick in private Dinge. In der Grundrechtsskala der Überwachungsbefugnisse ist der Abruf von Bestandsdaten eher unten angesiedelt. Andererseits lässt sich mit ein paar Grundinformationen relativ viel über einen Menschen herausfinden, zumal in den Händen versierter Ermittler. Die dynamische IP-Adresse zum Beispiel, ebenfalls Gegenstand der Abrufe, ist mehr als nur eine Telefonnummer. Damit hinterlässt man Spuren im Netz.

Es ist deshalb richtig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Abruf solcher Daten Grenzen gesetzt hat. Dabei hat das Gericht – wie es das fast immer tut – ersichtlich darauf geachtet, dass die Sicherheitsbehörden nach wie vor effektiv arbeiten können. Die Richter beantworten einen milden Eingriff in die Grundrechte mit einer sanften Beschneidung der Befugnisse zum Datenabruf. Die Praktiker der inneren Sicherheit werden damit leben können. Wichtig ist aber vor allem die grundsätzliche Botschaft, die über diesen Beschluss hinausweist: Überwachung ins Blaue hinein darf es nicht geben.